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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht in Erlangen - Das Recht des Kaufmanns - eine Sonderform des Zivilrechts

Der Kauf ist eine typische Vertragsangelegenheit des Zivilrechts nach  den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sobald  jedoch einer der beiden beteiligten Vertragspartner Kaufmann im Sinne  des Gesetzes ist, kommen ggf. auch rechtliche Normen des  „Sonderprivatrechts für Kaufleute", wie das Handelsrecht auch oft  umschrieben wird, zum Einsatz. Häufig wird das Handelsrecht daher auch  als Kaufmannsrecht bezeichnet, weil es historisch und dogmatisch auf dem  Begriff des Kaufmanns (§§ 1 bis 6 HGB) aufbaut. Heute umfasst es jedoch  auch andere Rechtssubjekte als solche mit einer Kaufmannseigenschaft  nach dem HGB.

Das Handelsrecht steht nicht losgelöst als eigenes Recht in unserer  Rechtsordnung. Es enthält vielmehr ergänzende Vorschriften zu den  allgemeinen Vorschriften, die in der Regel auf dem BGB aufsetzen. Die  Vorschriften des BGB gelten für Kaufleute nur zweitrangig.

Die entsprechenden Gesetzesnormen finden sich im Handelsgesetzbuch  (HGB). Dieses berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse des  kaufmännischen Rechtsverkehrs. Eine Erweiterung in Richtung  Eigenverantwortung des Handelnden im HGB sind beispielsweise  Vertragsstrafen oder die Formfreiheit bei bestimmten Rechtsgeschäften.  Daneben gibt es Vorschriften, die beispielsweise eine entgeltliche  Handlung selbst dann begründen, wenn es keine besondere Vereinbarung  darüber gab. Auch überlieferte Handelsbräuche sind gesondert geregelt  und gelten bis heute.

Unter anderem in diesen Bereichen unterstützen wir Sie im Handelsrecht:

  • Handelsfirma
  • Kaufmann
  • Handelskauf
  • Prokura, Handlungsvollmacht und Scheinvollmacht
  • Kommissionsgeschäft
  • Frachtgeschäft
  • Speditionsgeschäft
  • Lagergeschäft
  • Handelsregister und Rechtsscheinhaftung
  • Handelsvertreter
  • AGB - allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Versicherungsvertrag
  • Rechnungslegung/Bilanzrecht