Rechtsanwalt für Erbrecht in Erlangen - RA Carsten Zinner
Nach der ersten Trauer über den Verlust eines Angehörigen oder nahe stehenden Erblassers kommt es leider sehr häufig zu Auseinandersetzung der Hinterbliebenen über das Erbe. Am Ende geht es - wie so oft - um das materielle Vermögen, das aufgeteilt werden muss.
Unsere Leistungen im Erbrecht in Erlangen:
- Testament rechtssicher gestalten
Sehr viel Ärger und Probleme ließen sich vermeiden, wenn sich jeder erwachsene Bürger mit Unterstützung eines Rechtsanwalts Gedanken über seinen letzten Willen machen würde. Da der Tod in unserer Kultur meist aus dem täglichen Leben ausgeblendet wird, sind unwillkommene Überraschungen nach dem Tod fast unausweichlich.
- Pflichtteil & Vermächtnis durchsetzen oder abwehren
Teilweise muss ein Vermächtnis erfüllt oder Pflichtteilsberechtigte abgefunden werden. Es kommt zur Erbauseinandersetzung. Hierbei ist insbesondere die Erbquote von Bedeutung.
- Erbauseinandersetzung
Häufig müssen Erbengemeinschaften außergerichtlich oder gerichtlich auseinandergesetzt werden.
- Ausschlagung & Nachlassverbindlichkeiten
Hatte der Erblasser Schulden müssen die Nachlassverbindlichkeiten bedient werden oder eine Erbschaft ggf. ausgeschlagen werden.
Wenn Sie in diesen Bereichen Beratungs- oder Vertretungsbedarf haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Carsten Zinner gerne mit seiner langjährigen Erfahrung tatkräftig zur Verfügung.
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Testamente rechtssicher gestalten
Ein eigenhändiges Testament ist nur wirksam, wenn der gesamte Text handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein am Computer verfasster, ausgedruckter und anschließend unterschriebener Text genügt nicht. Auch ein vorgedrucktes Formular mit handschriftlichen Ergänzungen kann problematisch sein, wenn die wesentlichen Anordnungen nicht vollständig eigenhändig niedergeschrieben wurden.
Die Unterschrift sollte den Text räumlich abschließen und den vollständigen Namen erkennen lassen. Vorname und Nachname sind regelmäßig die sichere Wahl. Ort und Datum sind zwar nicht in jedem Fall zwingend, aber dringend zu empfehlen. Sie helfen, mehrere Testamente zeitlich einzuordnen und können bei Zweifeln über die Testierfähigkeit oder über spätere Änderungen bedeutsam sein.
Pflichtteil berechnen und durchsetzen
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Das wird häufig missverstanden. Wer pflichtteilsberechtigt ist, wird nicht automatisch Miterbe und erhält auch keinen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass. Stattdessen besteht ein Anspruch gegen die Erben auf Zahlung eines Geldbetrags.
Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder des Erblassers, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Auch wenn ein Kind weniger erhält, als ihm als Pflichtteil zustehen würde, kann ein Zusatzanspruch bestehen. Entscheidend ist deshalb immer zuerst die Frage, wie die gesetzliche Erbfolge ohne Verfügung von Todes wegen ausgesehen hätte.
Für viele Betroffene ist genau dieser Punkt der Anfang jeder Berechnung: Man muss erst den gesetzlichen Erbteil kennen. Der Pflichtteil beträgt dann die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils.
Gesetzliche Erbfolge
Gibt es kein wirksames Testament und keinen Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und ordnet die Verwandten des Verstorbenen nach sogenannten Ordnungen. Angehörige einer näheren Ordnung schließen dabei grundsätzlich Angehörige der weiteren Ordnung aus.
Zur ersten Ordnung gehören die Kinder des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also Enkel und Urenkel. Hinterlässt der Verstorbene Kinder, erben die Eltern, Geschwister oder Großeltern in der Regel nicht. Jedes Kind erhält grundsätzlich denselben Anteil. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle.
Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Leben beide Eltern noch, erben sie zu gleichen Teilen, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Ist ein Elternteil bereits verstorben, können dessen Kinder - also Geschwister des Verstorbenen - nachrücken. Auch Nichten und Neffen können deshalb gesetzliche Erben werden, wenn ihr Elternteil, das Geschwister des Verstorbenen war, nicht mehr lebt.
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge. Erst wenn weder Erben erster noch zweiter Ordnung vorhanden sind, kommt diese Gruppe zum Zug. In seltenen Fällen reicht die gesetzliche Erbfolge noch weiter zu Urgroßeltern und deren Nachkommen. Gibt es keine feststellbaren gesetzlichen Erben, erbt letztlich der Staat. Dieser haftet allerdings grundsätzlich nur mit dem Nachlass, nicht mit eigenem Vermögen.
Der überlebende Ehepartner ist neben den Verwandten gesetzlicher Erbe. Seine Quote richtet sich danach, welche Verwandten vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Für eingetragene Lebenspartner gelten im Wesentlichen entsprechende Regeln.
Erbengemeinschaft auseinandersetzen
Mit dem Erbfall geht der Nachlass bei mehreren Erben zunächst auf die Erbengemeinschaft über. Kein Miterbe erhält automatisch einzelne Gegenstände. Das Haus gehört dann nicht dem einen, das Konto nicht dem anderen und der Schmuck nicht einer bestimmten Person. Vielmehr steht der gesamte Nachlass allen Miterben gemeinschaftlich zu.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bedeutet, diesen gemeinschaftlichen Zustand zu beenden. Ziel ist die Verteilung des Nachlasses auf die einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquoten. Erst mit dieser Aufteilung wird aus einer oft schwerfälligen Gemeinschaft wieder eine klare Vermögenszuordnung.
Wichtig ist dabei ein Punkt, der in der Praxis häufig überrascht: Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung verlangen. Niemand muss auf unbestimmte Zeit in der Erbengemeinschaft verbleiben. Allerdings heißt das nicht, dass die Auflösung einfach oder sofort möglich ist. Ob und wie eine Teilung erfolgen kann, hängt stark von der Zusammensetzung des Nachlasses ab.
Testamente anfechten
Die Anfechtung eines Testaments ist nur in bestimmten Fällen zulässig. Das Gesetz schützt die Testierfreiheit des Erblassers. Das bedeutet: Jeder darf grundsätzlich selbst entscheiden, wer Erbe werden soll und wer nicht. Genau deshalb reicht es nicht aus, dass ein Kind weniger erhält als erwartet oder ein entfernter Verwandter plötzlich bedacht wurde.
Möglich ist eine Anfechtung vor allem dann, wenn der Erblasser sich geirrt hat, widerrechtlich beeinflusst wurde oder bei der Errichtung des Testaments eine rechtlich erhebliche Fehlvorstellung vorlag. Auch dann, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergehen würde, obwohl der Erblasser von dessen Existenz nichts wusste, kann eine Anfechtung im Raum stehen. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.
Nicht möglich ist die Anfechtung dagegen allein deshalb, weil das Testament als unvernünftig, unharmonisch oder familiär belastend empfunden wird. Das Erbrecht schützt nicht die familiäre Erwartung, sondern den wirksam erklärten Willen des Erblassers.
Rechtstipps
Für Einzelheiten verweise ich auf meine Rechtstipps auf anwalt.de:
Rechtstipps auf anwalt.de
