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Rechtsanwaltskosten in Erlangen

Die folgende Darstellung soll lediglich die grundsätzliche Systematik des anwaltlichen Vergütungssystems veranschaulichen. Auf Einzelheiten sowie auf Besonderheiten im Einzelfall kann aus Platzgründen nicht eingegangen werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen aber gerne zur Verfügung.

1. Grundlagen

Die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung richtet sich in Deutschland entweder nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG) oder nach individuellen Honorarvereinbarungen. Honorarvereinbarungen sind grundsätzlich möglich. Für die Vereinbarung von Gebühren, die höher als die gesetzlichen sind, ist es jedoch erforderlich, dass die Vereinbarung schriftlich außerhalb der Vollmachtsurkunde getroffen wurde. Im Falle einer gerichtlichen Tätigkeit dürfen die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nicht durch die Honorarvereinbarung unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren Gebühr ist dagegen jederzeit möglich. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, bei dem die Vergütung vom Erfolg abhängig gemacht wird, ist nur sehr eingeschränkt zulässig.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, im Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände enthalten. Das Rechtsanwalts-vergütungsgesetz ist auf den Seiten der Bundes-rechtsanwaltskammer (www.brak.de) abrufbar.
Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind Gebühren mit festgelegter Gebührenhöhe und Gebühren mit einem Gebührenrahmen vorgesehen. Diese Rahmengebühren sind entweder vom Gegenstandswert abhängig (sog. Satzrahmengebühren) oder es ist ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben (sog. Betragsrahmengebühren). Die Höhe der gegenstandsabhängigen Gebühr ist einer Gebührentabelle (Anlage 2 des Rechtsanwalts-vergütungsgesetzes) zu entnehmen. Der Gegenstandswert entspricht in der Regel dem Wert der geltend gemachten Forderung. Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der Gebührenrahmen wird im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bestimmt.

2. Außergerichtliche Tätigkeit

Für die außergerichtliche Tätigkeit berechnen sich die Gebühren nach den Nr. 2100 VV RVG bis Nr. 2608 VV RVG.
Ab dem 1. Juli 2006 unterliegen die Gebühren für die außergerichtliche beratende Tätigkeit weitgehend der freien Vereinbarung. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, richtet sich die Vergütung nach bürgerlichem Recht. Es gilt dann die bei Rechtsanwälten übliche Vergütung als vereinbart.

Für die außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten fällt die Geschäftsgebühr an. Der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr beträgt 0,5 bis 2,5. Bei durchschnittlichen Angelegenheiten wird in der Regel ein Gebührensatz von 1,3 in Ansatz gebracht.
Bei einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien unter Mitwirkung des Rechtsanwalts kommt eine Einigungsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,5 hinzu.

3. Gerichtliche Tätigkeit

Die gerichtliche Tätigkeit ist in den Nr. 3100 VV RVG bis 3518 VV RVG geregelt. Bei der gerichtlichen Tätigkeit fällt in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an. Für die unterschiedlichen Verfahren sind gesonderte Gebührentatbestände vorgesehen. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2. Insgesamt entstehen somit in der Regel Gebühren von 2,5. Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit, sofern eine solche entstanden ist, wird hierauf teilweise angerechnet. Einigen sich die Parteien vor Gericht, kommt eine Einigungsgebühr von 1,0 hinzu.

4. Strafsachen

Die Gebühren in Strafsachen sind in den Nr. 4100 VV RVG bis 4304 VV RVG geregelt. Für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt entsteht immer eine Grundgebühr. Hinzu kommt jeweils eine Verfahrens- und gegebenenfalls eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren.

5. Bußgeldsachen

Die Gebühren in Bußgeldsachen sind in den Nr. 5100 VV RVG bis 5200 VV RVG geregelt. Es entstehen die Grundgebühr für die Einarbeitung, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten.

6. Auslagen

Die umlagefähigen Auslagen sind in den Nr. 7000 VV RVG bis Nr. 7008 VV RVG geregelt. Hiernach können insbesondere Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Kosten für Geschäftsreisen und die Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht werden.